Stellungnahme zum Fragen-und-Antworten-Papier des IDW zur Erstellung eines Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
Herrn Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann
Sprecher des Vorstands
Wirtschaftsprüferhaus / Tersteegenstraße 14
40474 Düsseldorf
Frankfurt am Main, 14.12.2021
Sehr geehrter Herr Professor Naumann,
vielen Dank für die Möglichkeit, im Rahmen des Stakeholder Meetings des IDW am 14. Dezember 2021 zum Entwurf des Fragen-und-Antworten-Papiers des IDW (F&A-Papier) zur praktischen Umsetzung der Anforderungen des § 162 AktG an die Erstellung eines aktienrechtlichen Vergütungsberichts, Stellung zu nehmen.
Zunächst möchten wir kurz auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs des F&A-Papiers eingehen: Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ist seit dem 01. Januar 2020 und somit bereits fast zwei Jahre in Kraft. Die ersten Unternehmen haben ihre Vergütungsberichte nach § 162 AktG bereits erstellt, prüfen lassen und veröffentlicht; die Mehrzahl der Unternehmen ist in den finalen Zügen der Erstellung. Da das F&A-Papier den Anspruch hat, Handlungsempfehlungen für die „praktische Umsetzung“ des § 162 AktG aufzuzeigen, ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung durch das IDW aus Praxissicht deutlich zu spät gewählt.
In den Ausführungen von Ihnen, Herr Professor Naumann, im Rahmen des heutigen Stakeholder Meetings wurde deutlich, dass unterschiedliche Auffassungen zu wichtigen anstehenden Klärungsfragen bestehen. Umso wichtiger ist es, den Lösungsraum nicht unnötig und zu früh einzuschränken.
Im Folgenden möchten wir im Zuge dieser Stellungnahme auf den zentralen Aspekt der Auslegung der Begriffe „gewährt und geschuldet“ und somit auf die Periodenzuordnung der Vergütung eingehen. Dies betrifft Ihre Frage 2.1 „Wann ist eine Vergütung gewährt und geschuldet i.S. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG und damit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG als Vergütungsbestandteil anzugeben?“.
Unsere Intention ist es hierbei nicht, die derzeitige Auslegung des IDW als grundsätzlich falsch zu klassifizieren. Die im F&A-Papier gewählte Auslegung der Begriffe kann durchaus als zulässige Interpretation angesehen werden. Zu hinterfragen ist jedoch, ob dies die einzig mögliche Interpretation der Begrifflichkeiten ist. Sie ist sowohl für Unternehmen als auch Investoren von höchster Brisanz.
Das vom IDW veröffentlichte F&A-Papier versucht das Begriffspaar „gewährt und geschuldet“ anhand der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu definieren. Die Veröffentlichung der Vergütung wird mit dem Auszahlungszeitpunkt begründet, was dazu führen wird, dass insbesondere die variable Vergütung erst ein Jahr zeitversetzt veröffentlicht werden muss. Eine sinnvolle Periodenzuordnung ist damit nicht mehr möglich.
Mit dieser Auslegung…
- …weicht das IDW von den bisherigen Offenlegungsanforderungen gemäß §§ 285, 314 HGB ab,
- …wird dem Sinn und Zweck der zweiten Aktionärsrechterichtlinie – einer Verbesserung der Transparenz im Vergütungsbericht zur Stärkung der Rechte der Aktionäre – widersprochen,
- …weicht das IDW von der dominierenden internationalen Marktpraxis – auch in der Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie – ab,
- …widerspricht das IDW klar den veröffentlichten Meinungen und Abstimmungsrichtlinien von institutionellen Investoren und ihren Stimmrechtsberatern.
Dabei ist insbesondere der letzte Punkt von hoher Relevanz. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Unternehmen gemäß § 120a Abs. 4 AktG ab der Hauptversammlungs-Saison 2022 verpflichtet, ihren nach § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht den Aktionären zur Billigung vorzulegen. Sofern Unternehmen hier kein ablehnendes Votum riskieren wollen, ist ein periodengerechter Ausweis der Vergütung unabdingbar.
Indes ist ein periodengerechter Ausweis durch eine praxistaugliche Auslegung des Begriffs „geschuldet“ auch zukünftig möglich. Sofern der Leistungszeitraum im abgelaufenen Geschäftsjahr abgeschlossen und die Vergütung somit verdient ist, kann diese als „geschuldet“ klassifiziert werden.
Entgegen der Auslegung des IDW ist der Jahresbonus zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unentziehbar verdient und das arbeitsvertragliche Leistungssynallagma beendet. Zudem wird der zugehörige Aufwand entsprechend gebildet bzw. zurückgestellt. Insgesamt ist somit ein unverfallbarer und einklagbarer Rechtsanspruch auf Vergütung entstanden; weitere Bedingungen sind nicht mehr zu erfüllen. Die Vergütung ist damit GESCHULDET.
Diese Interpretation kann vertreten werden. Bereits erste veröffentlichte Vergütungsberichte, die von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften materiell geprüft wurden, belegen dies nachdrücklich.
Wir hoffen, dass sich das IDW dieser zulässigen und praxistauglichen Interpretation im Sinne des Wirtschafts- und Kapitalmarktstandorts Deutschland anschließen kann.
Mit besten Grüßen
Michael H. Kramarsch & Regine Siepmann
Managing Partner Partner