Glass Lewis hat die Proxy Voting Guidelines 2025 für börsennotierte Unternehmen in Österreich veröffentlicht. Die wesentlichsten Änderungen zum Thema Vergütung in der länderspezifischen Fassung für Österreich finden Sie nachstehend im Überblick.
Ausweitung und Einschränkung der Abfindungsregelungen
Der Österreichische Corporate Governance Kodex (ÖCGK) definiert ein Abfindungs-Cap von zwei Jahresgesamtvergütungen bzw. der Höhe der Vergütung für die restliche Vertragslaufzeit. Glass Lewis hat die Erwartung aufgenommen, dass die Unternehmen transparent offenlegen, welche fixen und variablen Vergütungselemente in diese Begrenzung mit eingerechnet werden. Glass Lewis selbst ist dabei der Ansicht, dass eine Beschränkung in Höhe des zweifachen der jährlichen Festvergütung vorgenommen werden sollte und spricht sich für einen Ausschluss zumindest der langfristigen variablen Vergütung in der Berechnung des Abfindungs-Caps aus. Außerdem soll auch klargestellt werden, ob weitere Zusagen wie Auszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung oder Karenzentschädigungen für Wettbewerbsverbote im Falle der Beendigung des Vertrages bestehen.
Vor dem Hintergrund, dass manche Unternehmen in Österreich laufende Tranchen der langfristigen variablen Vergütung bei einem Ausscheiden vollständig unverfallbar werden lassen bzw. auszahlen, wird in diesem Zusammenhang konkret die Erwartung ergänzt, dass derartige Zusagen zeitratierlich gekürzt werden sollen. Nachvertragliche Haltefristen werden zudem als Weg aufgeführt, eine Gleichausrichtung der Interessen mit den Aktionären auch nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds sicherzustellen. Diese Erwartungen waren bereits Teil der Proxy Voting Guidelines für Kontinentaleuropa und wurden nun auch in der spezifischen Fassung für Österreich zusätzlich aufgenommen.
Ausweis im Vergütungsbericht
Ähnlich wie in den Proxy Voting Guidelines 2024 für Deutschland hat Glass Lewis in der letztjährigen Aktualisierung der Proxy Voting Guidelines für Österreich eine klare Präferenz für die Auslegung des Ausweises der erdienten Vergütung im Individualausweis aufgenommen. Die erdiente Vergütung ist die Vergütung, für die im Berichtsjahr die zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Leistung vollständig erbracht wurde, d.h. die Leistungskriterien erfüllt wurden und die Höhe der Auszahlung ermittelbar ist, auch wenn die Auszahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.
Für dieses Jahr rückt in beiden Fassungen in Sachen Vergütungsbericht die vergleichende Darstellung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung zur Entwicklung des wirtschaftlichen Erfolgs und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf die Agenda. Hier zeigt sich in Österreich, ähnlich wie in Deutschland, ein relativ heterogenes Bild der gemachten Angaben, da nicht alle Unternehmen absolute Euro-Beträge ausweisen, sondern lediglich die prozentuale Veränderung der Vergütungen bzw. der Ertragsentwicklung darzustellen. Hier spricht sich Glass Lewis für eine Darstellung der absoluten Euro-Beträge oder zumindest der vertikalen Relation zwischen den Vergütungen aus.
Fazit
Mit Blick auf die anstehenden Hauptversammlungen in 2025 sollten Unternehmen, die Angaben zu ihren Abfindungsregelungen überprüfen und zur Vorbeugung von Investorenkritik gegebenenfalls Transparenz darüber schaffen, welche Vergütungselemente in der Berechnung des Abfindungs-Caps berücksichtigt sind. Durch die Aufnahme der oben beschriebenen Erwartungen in den Proxy Voting Guidelines für Österreich drückt sich aus, dass Glass Lewis möglicherweise ein besonderes Augenmerk auf dieses Thema bei den Analysen zu den kommenden Hauptversammlungen haben könnte.
Unternehmen, die aktuell nur die jährlichen prozentualen Veränderungen in der vergleichenden Darstellung ausweisen, sollten gegebenenfalls eine Erhöhung der Transparenz durch die Veröffentlichung von absoluten Euro-Beträgen für die Vergütung der Mitarbeiter andenken. Gerade da dieses Thema auch in den Proxy Voting Guidelines für Deutschland aufgenommen wurde, könnte dieser Punkt in Zukunft stärker unter Druck von Investoren kommen.